Bundesrecht konsolidiert

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MKS-Sofortmaßnahmenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Sofortmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 55/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.03.2025

Außerkrafttretensdatum

04.04.2025

Abkürzung

MKS-SMV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Erzeugnisse

Paragraph 2,

Die Verbringung von

  1. Ziffer eins
    frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,
  2. Ziffer 2
    Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,
  3. Ziffer 3
    Schlachtnebenerzeugnissen von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,
  4. Ziffer 4
    Gülle und Mist von Tieren gelisteter Arten,
  5. Ziffer 5
    Jagdtrophäen,
  6. Ziffer 6
    Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,
  7. Ziffer 7
    erlegtem Wild gelisteter Arten
nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.

Im RIS seit

27.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20012864

Dokumentnummer

NOR40269042

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/55/P2/NOR40269042

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