Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
MKS-Sofortmaßnahmenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
27.03.2025
Außerkrafttretensdatum
04.04.2025
Abkürzung
MKS-SMV
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Erzeugnisse
§ 2.Paragraph 2,
Die Verbringung von
frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,
Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,
Schlachtnebenerzeugnissen von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,
Gülle und Mist von Tieren gelisteter Arten,
Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,
erlegtem Wild gelisteter Arten
nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.
Im RIS seit
27.03.2025
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
20012864
Dokumentnummer
NOR40269042