Lebende Tiere
§ 1.Paragraph eins,
Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 01. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten. Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 01. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.