MKS-Sofortmaßnahmenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph eins
27.03.2025
04.04.2025
MKS-SMV
86/01 Veterinärrecht allgemein
Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 01. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.
Maulseuche
07.04.2025
20012864
NOR40269041