Bundesrecht konsolidiert

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MKS-Bekämpfungsverordnung § 7

Kurztitel

MKS-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

21.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MKS-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbote in der Schutz- und Überwachungszone

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Schutz- und Überwachungszonen verboten:
    1. Ziffer eins
      Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
    2. Ziffer 2
      Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Schutz- und Überwachungszone,
    3. Ziffer 3
      Aufstockung von Wild gelisteter Arten,
    4. Ziffer 4
      Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten,
    5. Ziffer 5
      Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    6. Ziffer 6
      Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten,
    7. Ziffer 7
      ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter Arten,
    8. Ziffer 8
      ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten,
    9. Ziffer 9
      Verbringung von frischem Fleisch (außer Nebenprodukten der Schlachtung) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
    10. Ziffer 10
      Verbringung von Nebenprodukten der Schlachtung gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
    11. Ziffer 11
      Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
    12. Ziffer 12
      Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone sowie
    13. Ziffer 13
      Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
    14. Ziffer 14
      Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
    15. Ziffer 15
      Verbringung von in der Schutz- und Überwachungszone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh und
    16. Ziffer 16
      die Jagd von wild lebenden Tieren.
  2. Absatz 2,Ausnahmen von den Verboten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 15 sind ausschließlich im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß den Artikel 28 bis 38 und 43 bis 52 sowie 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zulässig.
  3. Absatz 3,Folgende Erzeugnisse sind von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten unbeschadet Absatz 4, ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,
    2. Ziffer 2
      Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,
    3. Ziffer 3
      Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des Überwachungszeitraumes von 21 Tagen für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraumes – rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde – gewonnen oder erzeugt wurden sowie
    4. Ziffer 4
      Folgeprodukte.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, sind die in Absatz 3, genannten Erzeugnisse nicht von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde dies aufgrund von epidemiologischen Nachweisen, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann, anordnet.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch mittels Bescheid Ausnahmen vom Verbot in Absatz eins, Ziffer 16, gewähren, wenn dies zur Erlangung von beprobbaren Tierkörpern im Rahmen der aktiven oder passiven Seuchenüberwachung, zur Hege des Wildtierbestandes sowie zur Vermeidung von Wildschäden in wertvollen Kulturlandschaften oder Schutzwäldern, erforderlich ist. Die Behörde hat dabei im Bescheid anzuordnen, dass die Jagd nicht in Form einer Bewegungsjagd erfolgen darf.

Im RIS seit

21.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20012863

Dokumentnummer

NOR40269338

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/54/P7/NOR40269338

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