Bundesrecht konsolidiert

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MKS-Bekämpfungsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

06.04.2025

Außerkrafttretensdatum

11.04.2025

Abkürzung

MKS-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbote in der Sperrzone

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen verboten:
    1. Ziffer eins
      Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    2. Ziffer 2
      Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone,
    3. Ziffer 3
      Aufstockung von Wild gelisteter Arten,
    4. Ziffer 4
      Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten,
    5. Ziffer 5
      Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    6. Ziffer 6
      Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten,
    7. Ziffer 7
      ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter Arten,
    8. Ziffer 8
      ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten,
    9. Ziffer 9
      Verbringung von frischem Fleisch (außer Nebenprodukten der Schlachtung) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
    10. Ziffer 10
      Verbringung von Nebenprodukten der Schlachtung gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
    11. Ziffer 11
      Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    12. Ziffer 12
      Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone sowie
    13. Ziffer 13
      Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    14. Ziffer 14
      Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Sperrzone,
    15. Ziffer 15
      Verbringung von in der Sperrzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh und
    16. Ziffer 16
      die Jagd von wild lebenden Tieren.
  2. Absatz 2,Die Verbote gemäß Absatz eins, gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Artikel 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
  3. Absatz 3,Folgende Erzeugnisse sind von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten unbeschadet Absatz 4, ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,
    2. Ziffer 2
      Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,
    3. Ziffer 3
      Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des Überwachungszeitraumes von 21 Tagen für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraumes – rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde – gewonnen oder erzeugt wurden sowie
    4. Ziffer 4
      Folgeprodukte.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, sind die in Absatz 3, genannten Erzeugnisse nicht von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde dies aufgrund von epidemiologischen Nachweisen, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann, anordnet.

Im RIS seit

07.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

20012863

Dokumentnummer

NOR40269141

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/54/P7/NOR40269141

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