(1)Absatz eins,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, ermächtigt,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Absatz 3, ersucht wurden, ermächtigt,
Lenkerinnen und Lenker von Transportmitteln zum Anhalten aufzufordern,
das Vorliegen der Voraussetzungen der rechtmäßigen Verbringung von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zu überprüfen,
die zur Überprüfung notwendigen Dokumente zu verlangen,
eine klinische Untersuchung der verbrachten Tiere vorzunehmen und
Proben zur Laboruntersuchung von verbrachten Tieren zu entnehmen.