Absatz eins,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Absatz 3, ersucht wurden, ermächtigt,
- Ziffer einsLenkerinnen und Lenker von Transportmitteln zum Anhalten aufzufordern,
- Ziffer 2das Vorliegen der Voraussetzungen der rechtmäßigen Verbringung von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zu überprüfen,
- Ziffer 3die zur Überprüfung notwendigen Dokumente zu verlangen,
- Ziffer 4eine klinische Untersuchung der verbrachten Tiere vorzunehmen und
- Ziffer 5Proben zur Laboruntersuchung von verbrachten Tieren zu entnehmen.