(6)Absatz 6,Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den sich aus den Anlagen X. lit. a, XI und XII ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei der Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig verzeichnet wird.Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den sich aus den Anlagen römisch zehn. Litera a,, römisch elf und römisch zwölf ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, GGG bei der Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig verzeichnet wird.