Absatz eins,Die Entlohnung, die den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
Normalkostentarif
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph eins
01.04.2025
31.07.2026
27/01 Rechtsanwälte
Pauschalgebührenbetrag
31.07.2026
20012862
NOR40269025