Kurztitel

Normalkostentarif

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

31.07.2026

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Entlohnung, die den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
  2. Absatz 2,Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Streitgenossen sind mehrere von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertretene oder ihr oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn von Paragraph 15, Rechtsanwaltstarifgesetz zu verstehen.
  3. Absatz 3,Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Gerichtsgebühren ist die Summe der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Vollzugsgebühren nach der Exekutionsordnung zu verstehen.
  4. Absatz 4,Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt werden. In diesem Fall ist bei der Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebühren- oder Gerichtsgebührenbetrag abzuziehen.
  5. Absatz 5,Ausgenommen die Anlage römisch drei stellen die in den Anlagen enthaltenen Berechnungen auf die Einbringung der Klage oder des Antrags im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs ab. Liegen ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Einbringung außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs vor, kann ebenfalls der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif verlangt werden. In diesem Fall ist bei der Festsetzung des Kostenbetrags der aus der betreffenden Anlage ersichtliche Erhöhungsbetrag (Paragraph 23 a, RATG) zuzüglich der auf diesen entfallenden 20 % Umsatzsteuer abzuziehen.
  6. Absatz 6,Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den sich aus den Anlagen römisch zehn. Litera a,, römisch elf und römisch zwölf ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, GGG bei der Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig verzeichnet wird.

Schlagworte

Pauschalgebührenbetrag

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Gesetzesnummer

20012862

Dokumentnummer

NOR40269025