Bundesrecht konsolidiert

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Tierärzteliste und -ausweisV § 7

Kurztitel

Tierärzteliste und -ausweisV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 37/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

86/02 Tierärzte

Text

Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Kammer hat die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte elektronisch zu führen. Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung des Anhanges 1 Pkt. 1. anzulegen und fünf Jahre ab der Abmeldung der betreffenden Hausapotheke aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke hat aus der Standortnummer und der Tierarztnummer zu bestehen und dem in Anhang 1 Pkt. 2. beschriebenen Format zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Kammer hat zu gewährleisten, dass Arzneimittel-Großhändler zur Verifizierung der Bezugsberechtigung der Tierärztin bzw. des Tierarztes Einsicht in die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte erhalten. Diese Liste hat auch alle in Absatz eins, letzter Satz angeführten Datensätze von abgemeldeten tierärztlichen Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.(4) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken unverzüglich in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte vermerkt werden.

Schlagworte

Anmeldung

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268640

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/37/P7/NOR40268640

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