Kurztitel

Tierärzteliste und -ausweisV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

86/02 Tierärzte

Text

Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Kammer hat die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte elektronisch zu führen. Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung des Anhanges 1 Pkt. 1. anzulegen und fünf Jahre ab der Abmeldung der betreffenden Hausapotheke aufzubewahren.
  2. Absatz 2Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke hat aus der Standortnummer und der Tierarztnummer zu bestehen und dem in Anhang 1 Pkt. 2. beschriebenen Format zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Kammer hat zu gewährleisten, dass Arzneimittel-Großhändler zur Verifizierung der Bezugsberechtigung der Tierärztin bzw. des Tierarztes Einsicht in die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte erhalten. Diese Liste hat auch alle in Absatz eins, letzter Satz angeführten Datensätze von abgemeldeten tierärztlichen Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.(4) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken unverzüglich in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte vermerkt werden.

Schlagworte

Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268640