Bundesrecht konsolidiert

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Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung § 2

Kurztitel

Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 344/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 246/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NTMelV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse, tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß Paragraph 10 a, TNRSG sowie für die Meldung tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse gemäß Paragraph 8 d, TNRSG beträgt 3.000 Euro. Werden mit einer Meldung mehrere Produktvarianten gemeldet, so ist die Meldegebühr für jede Produktvariante zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Meldegebühr gemäß Absatz eins, umfasst die Prüfung und Bewertung gemäß Paragraph 8 d, oder Paragraph 10 a, TNRSG. Die gemäß Paragraph 8 d, oder Paragraph 10 a, TNRSG bereitzustellenden Unterlagen sind von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellte und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherte Website in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Der Zugang zur Website wird der meldepflichtigen Herstellerin bzw. dem meldepflichtigen Hersteller oder der meldepflichtigen Importeurin bzw. dem meldepflichtigen Importeur auf schriftlichen Antrag von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit erteilt.
  3. Absatz 3,Die Meldegebühr gemäß Absatz eins, ist von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur an das Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Ein Nachweis der entrichteten Meldegebühr ist dem Büro für Tabakkoordination elektronisch unter Angabe der entsprechenden Product-ID zu übermitteln. Erfolgt binnen 14 Tagen nach der Meldung keine oder keine vollständige Entrichtung der Meldegebühr, so gilt die Meldung als nicht eingebracht.
  4. Absatz 4,Die Product-ID gemäß Absatz 3, ist eine 12-stellige Identifikationsnummer, die die eindeutige Zuordnung eines Produktes erlaubt und im Zuge der erstmaligen Produktmeldung unveränderbar vergeben wird.

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013086

Dokumentnummer

NOR40280483

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/344/P2/NOR40280483

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