(2)Absatz 2,Die Meldegebühr gemäß Abs. 1 umfasst die Prüfung und Bewertung gemäß § 8d oder § 10a TNRSG. Die gemäß § 8d oder § 10a TNRSG bereitzustellenden Unterlagen sind von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellte und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherte Website in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Der Zugang zur Website wird der meldepflichtigen Herstellerin bzw. dem meldepflichtigen Hersteller oder der meldepflichtigen Importeurin bzw. dem meldepflichtigen Importeur auf schriftlichen Antrag von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit erteilt.Die Meldegebühr gemäß Absatz eins, umfasst die Prüfung und Bewertung gemäß Paragraph 8 d, oder Paragraph 10 a, TNRSG. Die gemäß Paragraph 8 d, oder Paragraph 10 a, TNRSG bereitzustellenden Unterlagen sind von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellte und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherte Website in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Der Zugang zur Website wird der meldepflichtigen Herstellerin bzw. dem meldepflichtigen Hersteller oder der meldepflichtigen Importeurin bzw. dem meldepflichtigen Importeur auf schriftlichen Antrag von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit erteilt.