Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
19.08.2026
Abkürzung
NTMelV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß § 10a TNRSG beträgt 3.000 Euro. Werden mit einer Meldung mehrere Produktvarianten gemeldet, so ist die Meldegebühr für jede Produktvariante zu entrichten.Die Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß Paragraph 10 a, TNRSG beträgt 3.000 Euro. Werden mit einer Meldung mehrere Produktvarianten gemeldet, so ist die Meldegebühr für jede Produktvariante zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Meldegebühr gemäß Abs. 1 umfasst die Prüfung und Bewertung gemäß § 10a TNRSG. Die gemäß § 10a TNRSG bereitzustellenden Unterlagen sind von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellte und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherte Website in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Der Zugang zur Website wird der bzw. dem meldepflichtigen Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur auf schriftlichen Antrag von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit erteilt.Die Meldegebühr gemäß Absatz eins, umfasst die Prüfung und Bewertung gemäß Paragraph 10 a, TNRSG. Die gemäß Paragraph 10 a, TNRSG bereitzustellenden Unterlagen sind von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellte und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherte Website in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Der Zugang zur Website wird der bzw. dem meldepflichtigen Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur auf schriftlichen Antrag von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit erteilt.
(3)Absatz 3,Die Meldegebühr gemäß Abs. 1 ist von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur an das Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Ein Nachweis der entrichteten Meldegebühr ist dem Büro für Tabakkoordination elektronisch unter Angabe der entsprechenden Product-ID zu übermitteln. Erfolgt binnen 14 Tagen nach der Meldung keine oder keine vollständige Entrichtung der Meldegebühr, so gilt die Meldung als nicht eingebracht.Die Meldegebühr gemäß Absatz eins, ist von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur an das Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Ein Nachweis der entrichteten Meldegebühr ist dem Büro für Tabakkoordination elektronisch unter Angabe der entsprechenden Product-ID zu übermitteln. Erfolgt binnen 14 Tagen nach der Meldung keine oder keine vollständige Entrichtung der Meldegebühr, so gilt die Meldung als nicht eingebracht.
(4)Absatz 4,Die Product-ID gemäß Abs. 3 ist eine 12-stellige Identifikationsnummer, die die eindeutige Zuordnung eines Produktes erlaubt und im Zuge der erstmaligen Produktmeldung unveränderbar vergeben wird.Die Product-ID gemäß Absatz 3, ist eine 12-stellige Identifikationsnummer, die die eindeutige Zuordnung eines Produktes erlaubt und im Zuge der erstmaligen Produktmeldung unveränderbar vergeben wird.
Im RIS seit
15.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
20013086
Dokumentnummer
NOR40275098