Bundesrecht konsolidiert

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Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 344/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

19.08.2026

Abkürzung

NTMelV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß Paragraph 10 a, TNRSG beträgt 3.000 Euro. Werden mit einer Meldung mehrere Produktvarianten gemeldet, so ist die Meldegebühr für jede Produktvariante zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Meldegebühr gemäß Absatz eins, umfasst die Prüfung und Bewertung gemäß Paragraph 10 a, TNRSG. Die gemäß Paragraph 10 a, TNRSG bereitzustellenden Unterlagen sind von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellte und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherte Website in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Der Zugang zur Website wird der bzw. dem meldepflichtigen Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur auf schriftlichen Antrag von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit erteilt.
  3. Absatz 3,Die Meldegebühr gemäß Absatz eins, ist von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur an das Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Ein Nachweis der entrichteten Meldegebühr ist dem Büro für Tabakkoordination elektronisch unter Angabe der entsprechenden Product-ID zu übermitteln. Erfolgt binnen 14 Tagen nach der Meldung keine oder keine vollständige Entrichtung der Meldegebühr, so gilt die Meldung als nicht eingebracht.
  4. Absatz 4,Die Product-ID gemäß Absatz 3, ist eine 12-stellige Identifikationsnummer, die die eindeutige Zuordnung eines Produktes erlaubt und im Zuge der erstmaligen Produktmeldung unveränderbar vergeben wird.

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013086

Dokumentnummer

NOR40275098

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/344/P2/NOR40275098

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