Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse § 5

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 329/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
  2. Absatz 2,Der Bundesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in Paragraph 2, Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder oder deren Vertreter und von den unter Ziffer 3, angeführten Mitgliedern zumindest fünf anwesend sind, wobei Paragraph 48 j, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Ziffer 3, angeführten Mitglieder macht den Bundesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn des Beratungstermines unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
  4. Absatz 4,Die für die Beratungen des Bundesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274834

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/329/P5/NOR40274834

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