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Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 4 am 23.08.2026
§ 6 am 23.08.2026
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 31.12.2025
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 329/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
31.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
33 Bewertungsrecht
Text
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
(2)
Absatz 2,
Der Bundesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in § 2 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder oder deren Vertreter und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest fünf anwesend sind, wobei § 48j der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl. Nr. 194/1961
, jeweils in der Fassung
BGBl. I Nr. 113/2024
, Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder macht den Bundesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
Der Bundesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in Paragraph 2, Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder oder deren Vertreter und von den unter Ziffer 3, angeführten Mitgliedern zumindest fünf anwesend sind, wobei Paragraph 48 j, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Ziffer 3, angeführten Mitglieder macht den Bundesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
(3)
Absatz 3,
Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn des Beratungstermines unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
(4)
Absatz 4,
Die für die Beratungen des Bundesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.
(5)
Absatz 5,
Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.
Im RIS seit
12.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013075
Dokumentnummer
NOR40274834
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/329/P5/NOR40274834
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