(2)Absatz 2,Der Bundesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in § 2 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder oder deren Vertreter und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest fünf anwesend sind, wobei § 48j der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024, Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder macht den Bundesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.Der Bundesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in Paragraph 2, Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder oder deren Vertreter und von den unter Ziffer 3, angeführten Mitgliedern zumindest fünf anwesend sind, wobei Paragraph 48 j, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Ziffer 3, angeführten Mitglieder macht den Bundesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.