Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
31.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
33 Bewertungsrecht
Text
Schätzungsausschüsse
§ 13.Paragraph 13,
Schätzungsausschüsse werden nach Erfordernis vom Finanzamt Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche zur Durchführung der Bodenschätzung gebildet.
Im RIS seit
12.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013075
Dokumentnummer
NOR40274842