Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Schätzungsausschüsse

Paragraph 13,

Schätzungsausschüsse werden nach Erfordernis vom Finanzamt Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche zur Durchführung der Bodenschätzung gebildet.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274842