Bundesrecht konsolidiert

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Hitzeschutzverordnung § 1

Kurztitel

Hitzeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 325/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Hitze-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
  2. Absatz 2,Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013073

Dokumentnummer

NOR40274780

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/325/P1/NOR40274780

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