Kurztitel

Hitzeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

Hitze-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
  2. Absatz 2,Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013073

Dokumentnummer

NOR40274780