Bundesrecht konsolidiert

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Zeitlich befristete Regelung des Grenzverkehrs an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik, zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zeitlich befristete Regelung des Grenzverkehrs an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik, zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.06.2026

Außerkrafttretensdatum

15.09.2026

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 16. Dezember 2025, 00.00 Uhr, bis zum 15. September 2026, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser sowie zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
  2. Absatz 2,Die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen sind lage- und analysebedingt entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Kontrollen können auch im Rahmen des Streifendienstes erfolgen.

Im RIS seit

15.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026

Gesetzesnummer

20013049

Dokumentnummer

NOR40278478

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/292/P1/NOR40278478

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