Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg § 4

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 290/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Gehsteigreinigung

Paragraph 4,

Für die Reinigung von Gehsteigen und Gehwegen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, einbezogen sind, also soweit deren Reinigung und Bestreuung bei Glatteis der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften nicht obliegt (z. B. Gehsteige in Wohnhausanlagen), gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Entlohnung. Parkplätze und Zufahrten zu diesen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Im RIS seit

11.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20013045

Dokumentnummer

NOR40273227

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/290/P4/NOR40273227

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