Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich § 8

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungs-, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
    1. Ziffer eins
      Siedlungswartinnen und Siedlungswarte 22,60 €
    2. Ziffer 2
      Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter 16,60 €.
  2. Absatz 2,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 88,16 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
  3. Absatz 3,Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%. Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Reinigungsarbeit, Betreuungsarbeit, Bedienungsarbeit, Sonntag

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013046

Dokumentnummer

NOR40273239

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/287/P8/NOR40273239

Navigation im Suchergebnis