Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungs-, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
- Ziffer einsSiedlungswartinnen und Siedlungswarte 22,60 €
- Ziffer 2Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter 16,60 €.