Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Einfache Reparaturarbeiten
§ 7.Paragraph 7,
Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 17,55 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 35,10 €.
Schlagworte
Sonntag
Im RIS seit
12.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20013046
Dokumentnummer
NOR40273238