Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich § 7

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Einfache Reparaturarbeiten

Paragraph 7,

Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 17,55 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 35,10 €.

Schlagworte

Sonntag

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013046

Dokumentnummer

NOR40273238

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/287/P7/NOR40273238

Navigation im Suchergebnis