Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 7
01.01.2026
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 17,55 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 35,10 €.
Sonntag
12.12.2025
20013046
NOR40273238