Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich § 5

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, sofern diese Anlagen nicht durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 333,71 € monatlich.
  2. Absatz 2,Wird eine solche Anlage mit flüssigen, gasförmigen oder organischen (Hackschnitzel, Pellets, Getreide) Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 228,15 € je Kessel.
  3. Absatz 3,Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 362,49 € monatlich je Kessel.
  4. Absatz 4,Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese Anlage nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Absatz eins, bis 3 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.
  5. Absatz 5,Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 277,52 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 80,39 € monatlich.
  6. Absatz 6,Für Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt abweichend von Absatz 5 :, für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 17,28 €.
  7. Absatz 7,Für die Durchführung von zusätzlichen vereinbarten Betreuungsarbeiten sowie von Reparaturarbeiten einfacher Art an den Anlagen selbst oder dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 17,55 €. Für unbedingt notwendige Betreuungsarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 35,10 €.

Schlagworte

Warmwasserheizungsanlage, Sonntag

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013046

Dokumentnummer

NOR40273236

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/287/P5/NOR40273236

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