(6)Absatz 6,Für Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt abweichend von Abs. 5: für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 17,28 €.Für Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt abweichend von Absatz 5 :, für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 17,28 €.