Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Weihnachtsremuneration
§ 5.Paragraph 5,
Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
Im RIS seit
11.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
20013043
Dokumentnummer
NOR40273208