Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Weihnachtsremuneration

Paragraph 5,

Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20013043

Dokumentnummer

NOR40273208