Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 5
01.01.2026
60/02 Arbeitnehmerschutz
Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
11.12.2025
20013043
NOR40273208