Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufwandersatzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren erster Instanz
bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils ……..…425 Euro
für das weitere Verfahren …………...………………………………….705 Euro
für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss ....……………………………………………………………705 Euro
Im RIS seit
11.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
20013041
Dokumentnummer
NOR40273196