Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
05.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Mitarbeiterinnen sind durch die gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Die Vorgesetzten sollen die Teilnahme an einem Wiedereinstiegsseminar – sofern angeboten – ermöglichen.
(3)Absatz 3,Wiedereinsteigerinnen sollen bevorzugt zu Fortbildungsseminaren zugelassen werden.
(4)Absatz 4,Wiedereinsteigerinnen ist auch Coaching und Einzelsupervision anzubieten.
Im RIS seit
05.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20013036
Dokumentnummer
NOR40273152