Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark § 7

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 272/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
    1. Ziffer eins
      Haustechnikerinnen und Haustechnikern 22,38 €
    2. Ziffer 2
      Hausarbeiterinnen und Hausarbeitern 16,74 €.
  2. Absatz 2,Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%.
  3. Absatz 3,Für eine vereinbarte Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) innerhalb des Gebäudes gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 93,13 €.
  4. Absatz 4,Bei Betreuung von Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig etc.) gebührt pro Monat ein Pauschalbetrag von 93,13 €.
  5. Absatz 5,Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Sonntagszuschlag

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20013032

Dokumentnummer

NOR40273079

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/272/P7/NOR40273079

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