Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
- Ziffer einsHaustechnikerinnen und Haustechnikern 22,38 €
- Ziffer 2Hausarbeiterinnen und Hausarbeitern 16,74 €.