Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer
ein Grundbezug von 335,61 € monatlich;
bei Beschickung der Anlage mit gasförmigen Brennstoffen ein Zuschlag von 218,14 € monatlich je Kessel;
bei Beschickung der Anlage mit flüssigen Brennstoffen ein Zuschlag von 248,36 € monatlich je Kessel;
bei Beschickung der Anlage mit festen Brennstoffen ein Zuschlag von 427,89 € monatlich je Kessel.
(2)Absatz 2,Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 297,02 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 95,15 € monatlich.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 16,27 €.
(4)Absatz 4,Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage
Im RIS seit
04.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Gesetzesnummer
20013032
Dokumentnummer
NOR40273077