Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer
    1. Ziffer eins
      ein Grundbezug von 335,61 € monatlich;
    2. Ziffer 2
      bei Beschickung der Anlage mit gasförmigen Brennstoffen ein Zuschlag von 218,14 € monatlich je Kessel;
    3. Ziffer 3
      bei Beschickung der Anlage mit flüssigen Brennstoffen ein Zuschlag von 248,36 € monatlich je Kessel;
    4. Ziffer 4
      bei Beschickung der Anlage mit festen Brennstoffen ein Zuschlag von 427,89 € monatlich je Kessel.
  2. Absatz 2,Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 297,02 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 95,15 € monatlich.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 16,27 €.
  4. Absatz 4,Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20013032

Dokumentnummer

NOR40273077