Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg § 7

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 265/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar für
    1. Ziffer eins
      Haustechnikerinnen und Haustechniker 20,31 €
    2. Ziffer 2
      Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter 17,21 €.
  2. Absatz 2,Für unbedingt notwendige Arbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden durchgeführt werden, gebührt ein Zuschlag von 100%.
  3. Absatz 3,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 89,05 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
  4. Absatz 4,Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Sonntag

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20013026

Dokumentnummer

NOR40273022

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/265/P7/NOR40273022

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