Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar für
- Ziffer einsHaustechnikerinnen und Haustechniker 20,31 €
- Ziffer 2Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter 17,21 €.