Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg § 5

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 265/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 333,75 €.
  2. Absatz 2,Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 133,49 € monatlich je Kessel.
  3. Absatz 3,Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 141,29 € monatlich je Kessel.
  4. Absatz 4,Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 347,33 € monatlich je Kessel.
  5. Absatz 5,Für Kleinkessel bis 60 kw beträgt der Grundlohn gemäß Absatz eins, 62,88 € monatlich je angefangene zwölf Kilowatt.
  6. Absatz 6,Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge.
  7. Absatz 7,Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage).
  8. Absatz 8,Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 317,71 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 90,97 € monatlich.
  9. Absatz 9,Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt - abweichend von Absatz 8, - Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 16,57 €.
  10. Absatz 10,Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen- und Pumpstationen usw.) sowie allfällige Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 16,57 €.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Duschanlage, Zwischenstation

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20013026

Dokumentnummer

NOR40273020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/265/P5/NOR40273020

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