(9)Absatz 9,Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt - abweichend von Abs. 8 - Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 16,57 €.Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt - abweichend von Absatz 8, - Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 16,57 €.