Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol § 5

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 264/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen und Fernheizanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 334,73 €.
  2. Absatz 2,Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 133,10 € monatlich je Kessel.
  3. Absatz 3,Wird eine solche Anlage mit flüssigen oder organischen (Hackschnitzel, Pellets, Getreide) Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 141,98 € monatlich je Kessel.
  4. Absatz 4,Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 332,86 € monatlich je Kessel.
  5. Absatz 5,Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge.
  6. Absatz 6,Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage).
  7. Absatz 7,Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 318,79 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 91,22 € monatlich.
  8. Absatz 8,Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt - abweichend von Absatz 7, - Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 16,57 €.
  9. Absatz 9,Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen- und Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 16,57 €.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Duschanlage, Zwischenstation

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20013025

Dokumentnummer

NOR40273009

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/264/P5/NOR40273009

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