Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol § 4

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 264/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Grünflächen und Gartenanlagen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,4862 €, für das Bewässern 0,4694 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,6703 € je Quadratmeter Grünfläche aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  2. Absatz 2,Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub, Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 16,13 € zu errechnen ist.

    (3 Die sich aus Absatz eins, ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20013025

Dokumentnummer

NOR40273008

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/264/P4/NOR40273008

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