Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Betreuung von Warmwasser-, Zentralheizungs- und Fernheizanlagen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 347,36 € monatlich.
(2)Absatz 2,Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von monatlich 131,79 € je Kessel.
(3)Absatz 3,Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 140,65 € monatlich je Kessel.
(4)Absatz 4,Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 330,37 € monatlich je Kessel.
(5)Absatz 5,Für Kleinkessel unter 5 Quadratmeter Heizfläche beträgt der Zuschlag 59,94 € monatlich je angefangenem Quadratmeter Heizfläche.
(6)Absatz 6,Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparatur- und Servicearbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen, gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 17,55 €.
(7)Absatz 7,Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Abs. 1 bis 6 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Absatz eins, bis 6 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.
(8)Absatz 8,Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag 346,56 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 95,94 € monatlich.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Zentralheizungsanlage, Zwischenstation, Reparaturarbeit
Im RIS seit
28.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
20013022
Dokumentnummer
NOR40272969