Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Warmwasser-, Zentralheizungs- und Fernheizanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 347,36 € monatlich.
  2. Absatz 2,Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von monatlich 131,79 € je Kessel.
  3. Absatz 3,Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 140,65 € monatlich je Kessel.
  4. Absatz 4,Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 330,37 € monatlich je Kessel.
  5. Absatz 5,Für Kleinkessel unter 5 Quadratmeter Heizfläche beträgt der Zuschlag 59,94 € monatlich je angefangenem Quadratmeter Heizfläche.
  6. Absatz 6,Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparatur- und Servicearbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen, gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 17,55 €.
  7. Absatz 7,Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Absatz eins, bis 6 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.
  8. Absatz 8,Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag 346,56 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 95,94 € monatlich.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zentralheizungsanlage, Zwischenstation, Reparaturarbeit

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013022

Dokumentnummer

NOR40272969