(2)Absatz 2,Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger ein monatlicher Zuschlag zum Entgelt in der Höhe von 20% der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Beträge. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger ein monatlicher Zuschlag zum Entgelt in der Höhe von 20% der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 festgesetzten Beträge. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.