Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Niederösterreich § 2

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Niederösterreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 256/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das monatlich für die nach den Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3779 €,
    2. Ziffer 2
      für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3779 €,
    3. Ziffer 3
      für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter 0,6838 €.
  2. Absatz 2,Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlags zu dem Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Der Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes.
  3. Absatz 3,Das Sperrgeld für das Öffnen des Tores nach dem abendlichen ortsüblichen Torschluss bis 24 Uhr wird mit 6,23 €, nach 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit 7,27 € festgesetzt. Das Sperrgeld ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ein- und hinauszulassenden Personen, soferne diese zum Haushalt ein- und derselben bzw. desselben im Hause wohnenden Mieterin bzw. Mieters (Benützerin/Benützers) gehören, zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die sich aus Absatz eins, und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013017

Dokumentnummer

NOR40272917

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/256/P2/NOR40272917

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