(2)Absatz 2,Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.