Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das monatliche Entgelt für die nach den Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3762 €,
    2. Ziffer 2
      bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3762 €,
    3. Ziffer 3
      für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,6765 €.
  2. Absatz 2,Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
  3. Absatz 3,Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers oder der bestellten Vertreterin bzw. des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger (Vertreterin bzw. Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht 6,23 €, nach Mitternacht 7,27 €, zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die sich aus Absatz eins, und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013018

Dokumentnummer

NOR40272926