Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KKG-MMV
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7
Text
Meldestichtage und Übermittlungsfristen
§ 4.Paragraph 4,
Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 ebenso wie für die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 ist jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember. Die zu übermittelnden Daten haben sich dabei auf das vor dem Stichtag liegende Halbjahr zu beziehen. Die Anlage ist dabei spätestens bis zum Monatsultimo des auf den Stichtag zweitfolgenden Monats gemäß § 5 zu übermitteln. Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ebenso wie für die Mitteilungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ist jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember. Die zu übermittelnden Daten haben sich dabei auf das vor dem Stichtag liegende Halbjahr zu beziehen. Die Anlage ist dabei spätestens bis zum Monatsultimo des auf den Stichtag zweitfolgenden Monats gemäß Paragraph 5, zu übermitteln.
Im RIS seit
27.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
20013015
Dokumentnummer
NOR40272889