KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 4
01.12.2025
KKG-MMV
37/02 Kreditwesen
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7
Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ebenso wie für die Mitteilungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ist jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember. Die zu übermittelnden Daten haben sich dabei auf das vor dem Stichtag liegende Halbjahr zu beziehen. Die Anlage ist dabei spätestens bis zum Monatsultimo des auf den Stichtag zweitfolgenden Monats gemäß Paragraph 5, zu übermitteln.
27.11.2025
20013015
NOR40272889