Bundesrecht konsolidiert

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KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung § 3

Kurztitel

KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KKG-MMV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Text

Meldetechnische Bestimmungen

Paragraph 3,

Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro jeweils auf die zweite Nachkommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.

Im RIS seit

27.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20013015

Dokumentnummer

NOR40272888

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/253/P3/NOR40272888

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