Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KKG-MMV
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7
Text
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro jeweils auf die zweite Nachkommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.
Im RIS seit
27.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
20013015
Dokumentnummer
NOR40272888