KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 3
01.12.2025
KKG-MMV
37/02 Kreditwesen
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7
Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro jeweils auf die zweite Nachkommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.
27.11.2025
20013015
NOR40272888