im Hinblick auf Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, Angaben zu Fälligkeit und sonstigen wesentlichen Vertragsbedingungen, zu Besicherungen, Bürgschaften sowie zu den Einnahmequellen, die verwendet werden sollen, um die Fremdmittel zu finanzieren und zurückzuzahlen; die jeweiligen Gläubiger sind zu benennen; wenn es sich bei den Gläubigern um keine Unternehmen handelt, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten beaufsichtigt werden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, sind nähere Angaben zum Ursprung der Fremdmittel zu machen;